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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Liefer- und Zahlungsbedingungen –
Riedl Aufzugbau GmbH & Co. KG

I. Allgemeines

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Mit der Erteilung des Auftrages an den Lieferer erkennt der Besteller diese Bedingungen in vollem Umfange an. Sie sind Bestandteil des Kauf- bzw. Liefervertrages. Abweichungen von diesen Zahlungs- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
  2. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an den Lieferer zurückzugeben.
  4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
  5. Für die Abstellung von Monteuren durch den Lieferer gelten besondere Bedingungen.

II. Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager bzw. Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  2. Unvorhergesehene Hindernisse, gleichwohl, ob sie beim Lieferer selbst oder bei einem seiner Unterlieferanten eintreten, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, entbinden den Lieferer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist, welche sich in diesem Fall angemessen verlängert. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung bei einer Lieferzeitüberschreitung besteht nicht.
  3. Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

III. Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager bzw. Werk verlassen hat oder an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Wenn der Versand auf Wunsch des Bestellers infolge von Umständen, welche der Absender nicht zu vertreten hat, verzögert wird, so geht mit der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.Verpackung erfolgt nur, soweit dies nach Erfahrung des Lieferers als erforderlich erscheint. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und kann aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur in Ausnahmefällen zurückgenommen werden.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind spätestens bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
  2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, stets ab Lager bzw. Werk ausschließlich Verpackung, Umladung und Aufstellung. Nachträgliche Frachterhöhungen gehen zu Lasten des Käufers. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich in diesem Falle die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Lieferer berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
  3. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so sind Preiserhöhungen aus den oben genannten Gründen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. 4. Die etwaige Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne Verpflichtung des Lieferers zur Wahrnehmung von wechsel- und scheckmäßigen Rechten. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers; sie erfolgen mit der Wertstellung des Tages, an dem der Lieferer über den Gegenwert verfügen kann.
  4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 6,5 % in Rechnung gestellt. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge, ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel. Geht ein Wechsel zu Protest, so wird die gesamte Restforderung zur Zahlung fällig. Laufende Wechsel mit späterer Fälligkeit können sofort zurückgerufen werden. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht rechtskräftig festgestellter Einwendungen oder streitiger Gegenansprüche zurückzuhalten oder diesbezüglich die Aufrechnung zu erklären. 7. Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen ist innerhalb von 8 Tagen zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen sind während dieser Zeit geltend zu machen. Beanstandungen nach Ablauf dieser Frist werden nicht mehr anerkannt.
  6. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Lieferer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferer gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch den Lieferer schriftlich erklärt wird.
  3. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungeist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Im Falle eines Zahlungsverzuges kann der Lieferer verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Waren wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Lieferer.
  5. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und diesem alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Interessen des Lieferers erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen.
  6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

VI. Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Qualität zu untersuchen und etwaige Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich bekanntzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge gilt die Ware als anerkannt. Mängel, welche auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch mit Ablauf von 6 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb innerhalb 3 Monaten) nach Übergabe schriftlich mitzuteilen. Während dieses Zeitraums hat der Besteller dem Lieferer die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Kann der Lieferer einen der Gewährleistung unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind dem Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen.
  2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Auf die Erstattung weiterer Kosten, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie Arbeits- und Verdienstausfall, Transportkosten und ähnliches, hat der Besteller keinen Anspruch. Eine erhobene Mängelrüge entbindend den Besteller nicht von weiterer vertragsmäßiger Zahlung.
  3. Soweit der Kaufgegenstand direkt ab Werk der Herstellerfirma geliefert wird, geht die Gewährleistungspflicht des Lieferers ausschließlich dahin, dem Besteller etwaige Ansprüche gegen den Hersteller abzutreten.
  4. Zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht hat der Besteller den Kaufgegenstand oder dessen Einzelteile frachtfrei und verpackt entweder an den Lieferer oder auf dessen Weisung hin direkt an das Herstellerwerk einzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Bestellers. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn eine andere Person als der Lieferer eine Reparatur, Veränderung oder den Ersatz einzelner Teile an dem Kaufgegenstand vornimmt. Der Besteller hat nur einen Gewährleistungsanspruch, wenn er seinerseits den vereinbarten Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachgekommen ist.
  5. Beim Verkauf von gebrauchten Geräten ist die Ware „wie sie liegt und steht“ verkauft und jede Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist vor Versand durch Besichtigung am Standort abzunehmen. Unterbleibt die Besichtigung, so gilt die Lieferung mit der Verladung als erfüllt und abgenommen.
  6. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Dies gilt auch für Handlungen von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferers.

VII. Erfüllungsort- und Gerichtsstand

  1. Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen, so ist Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Leistungen beider Teile München. Dies gilt auch für Ansprüche des Lieferers aus übergegangenen Rechten aus Finanzierungsverträgen des Vertragspartners.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt.
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