Betriebssicherheitsverordnung

Am 1. Juni 2015 wurde die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) das letzte Mal novelliert. Daraus haben sich für die Betreiber von Aufzugsanlagen neue Pflichten ergeben.

Richtlinien & Betreiberpflichten

Aufzugbetreiber finden auf dieser Seite alles rund um die neuen Richtlinien und Pflichten, die mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung zum 01.06.2015 einhergegangen sind.

Betriebssicherheitsverordnung

Mit Inkrafttreten der neuen Betriebssicherheitsverordnung wird der Betreiber einer Aufzugsanlage – der Eigentümer oder eine bevollmächtigte Hausverwaltung – im Sinne des Arbeitsschutzgesetztes dem Arbeitgeber gleichgestellt. Er muss gewährleisten, dass die sichere Verwendung der Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik möglich ist. Kann dies nicht bewerkstelligt werden, muss der Betreiber Schutzmaßnahmen treffen, um dieses Ziel zu erreichen. So sind beispielsweise in der BetrSichV folgende Regelungen festgeschrieben: verpflichtende Instandhaltung, Nachrüstung eines Notrufsystems, Prüfpflichten durch eine ZÜS und die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung sowie eines Notfallplans.

Gefährdungsbeurteilung

Um die Sicherheit und Zuverlässigkeit von Aufzügen zu gewährleisten, dürfen diese keine Gefahren für Dritte verursachen. Daher ist es notwendig, für jede Aufzugsanlage eine gründliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese Bewertungen dienen dazu, potenzielle Abweichungen von den aktuellen technischen Standards zu identifizieren und mögliche Gefahrenquellen zu erkennen. Wer und wann eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Aufzug durchführen muss und welche Vorteile Sie haben, wenn Sie mit uns diese Gefährdungsbeurteilung durchführen, erfahren Sie auf der folgenden Seite.

Referenzen

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